Produktplatzierung in Youtube-Kanälen von Influencer:innen: VwGH erweitert Auslegung der Entgeltlichkeit
Der VwGH hat entschieden: Auch wenn Influencer:innen Produkte selbst kaufen und vorstellen, kann das als Produktplatzierung gelten – allein weil nach der Verkehrsauffassung „typischerweise“ eine Gegenleistung zu erwarten wäre.
Im Klartext: Nicht die Bezahlung zählt, sondern der Eindruck.
Fall: Eine YouTuberin mit 1,5 Mio Abonnenten zeigte Markenprodukte in ihren Videos ohne Hinweis auf Produktplatzierungen.
Ergebnis: Revision abgewiesen!
Statt mehr Klarheit bringt die Entscheidung neue Unsicherheit – für Creator, Unternehmen und Rechtsberatung.
Am Verfahren beteiligten war Teresa Petru und Stefan Schoeller. Lassen Sie sich daher vorab von unseren Experten bei Schoeller Pilz Rechtsanwälte beraten um drohende Verfahren zu vermeiden.
Den Beitrag finden Sie in der aktuellen ecolex Ausgabe 08/2025 des MANZ Verlag
Kleine Zeitung, 04. Mai 2025
Daniela Bachal
Österreicher sollen hohe Strafen bezahlen, weil ihre Musiknutzung auf Tiktok & Co. gegen Urheberrechte verstoßen hat.
In der Beratungspraxis des Grazer Rechtsanwalts Stefan Schoeller sind in den letzten Monaten mehrfach Fälle aufgetaucht, bei denen Mandanten mit Geldforderungen von 30.000 bis 50.000 Euro für rechtswidrige Musiknutzungen auf TikTok und Instagram konfrontiert wurden.
„Der Hintergrund ist immer derselbe“, wie Schoeller erklärt: Die Plattformen bieten ihren Nutzern eine Bibliothek mit kostenfreier, lizenzierter Musik an, die jeder für seine privaten Videos nutzen kann. Wenn aber ein kommerzieller Aspekt hinzutritt oder man die wirtschaftlichen Interessen seines Auftrittes verschweigt oder selbst falsch einschätzt, muss man die Nutzung unterlassen. Man kann sich dann etwas aus der kommerziellen Musikbibliothek von Instagram oder TikTok aussuchen.
„Jede Nutzung von Musik aus der TikTok-Musikbibliothek für private Zwecke ist gemäß deren Nutzungsbedingungen für den kommerziellen Bereich untersagt“, bringt es Schoeller auf den Punkt. „Wird entweder gar nicht in den Bibliotheken enthaltene Musik oder nur für private Zwecke lizenzierte Musik kommerziell verwendet, können die Rechteinhaber – also entweder die ausübenden Künstler, die Komponisten oder ihre Verlage – aufgrund des Urheberrechtsverstoßes Geld verlangen.“ In den Nutzungsbedingungen von TikTok heißt es: „Wir erlauben Rechteinhabern, Nutzerinhalte auf der Plattform zu melden, die ihrer Meinung nach ihre Urheberrechte verletzen.“ Dafür nennt die Plattform eigene Richtlinien, auch für Musik.
Wie hoch die Geldstrafen sein dürfen, ist laut Schoeller rechtlich noch ungeklärt. „Entscheidungen, welche Beträge angemessen sind, existieren nicht, auch meine Anfragen bei diversen Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland haben keine sinnvollen Ergebnisse gebracht.“ Im Gegensatz zum Fotografie- und Designbereich, wo für vernünftige und nachvollziehbare Honorare Rechner bestehen würden, erreiche die Bandbreite der Schadenersatzforderungen hier oft vier- bis sechsstellige Bereiche.
Den Nutzungsbedingungen von TikTok ist zu entnehmen: „Sofern Sie nicht einen Sound aus unserer Liste kommerzieller Sounds ausgewählt haben, darf die Musik nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden.“ Die Urheberrechtsregeln sehen weiters vor, dass jede Zurverfügungstellung – also die Einbindung von nicht in den Bibliotheken enthaltener Musik – für kommerzielle Zwecke der Zustimmung der Rechteinhaber bedarf, die eben sonst auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und doppeltes angemessenes Entgelt klagen können.
Für Instagram – mit ihrer Meta Soundcollection – gelten, wie Schoeller betont, dieselben Regelungen, beim Musikangebot wird in separate Bibliotheken für private und kommerzielle Zwecke aufgeteilt.
Bei einem Verstoß gegen diese urheberrechtlichen Spielregeln erfolgt die eingangs erwähnte Abmahnung. Schoeller: „Dabei muss eben eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es sind häufig hohe Anwaltskosten zu bezahlen und nach Paragraf 86 des Urheberrechtsgesetzes in der Regel das doppelte angemessene Entgelt, über dessen Höhe dann eben gestritten werden kann.“
Im Abmahnungsfall empfiehlt Schoeller Betroffenen, nach einer Überprüfung, ob die Abmahnung nicht vielleicht ein Fake ist, die Unterlassungserklärung abzugeben, eine umfassende Löschung durchzuführen und nur mehr ausdrücklich lizenzierte und kommerziell nutzbare Musik zu verwenden, sich an die Spielregeln zu halten und einen vernünftig erscheinenden Lizenzbeitrag zu bezahlen.
Fazit: Entscheidungen der Höchstgerichte zu diesem Thema und zur Höhe des angemessenen Entgelts für solche Nutzungen existieren bis dato nicht. „Im Zweifel kann ich nur zu einer präzisen rechtlichen Abklärung im Vorfeld raten, um nicht mit willkürlichen Forderungen der Rechteinhaber konfrontiert zu werden“, betont der Jurist und empfiehlt in jedem Fall, sich im Vorfeld über die Nutzungsbedingungen von TikTok und Meta zu informieren. „Überlegen Sie auch selbstkritisch, ob Sie tatsächlich nur privat auftreten.“
Graz, 21.02.2025
JUVE Ranking Steiermark 2025
Schoeller Pilz Rechtsanwälte fühlen sich geehrt über das aktuelle JUVE Ranking:
Stefan Schoeller wurde wieder unter die führenden Anwälte in der Steiermark gewählt. Schoeller Pilz Rechtsanwälte wurde erst 2025 gegründet und schon im Juve Ranking Steiermark 2025 als eine der Top Kanzleien vertreten.
Graz, 07.02.2025
Am 15. Mai 2025 lädt die Universität Graz in Kooperation mit der Kanzlei Schoeller Pilz zu einer spannenden Veranstaltung rund um das Immaterialgüterrecht ein. Dr. Stefan Schoeller, wird als Experte auf diesem Gebiet zentrale rechtliche Fragestellungen beleuchten und praxisnahe Einblicke geben.
n seinem Vortrag wird Dr. Schoeller die grundlegenden Rahmenbedingungen des Immaterialgüterrechts erläutern.
📍 Ort: Hörsaal 15.05 (RESOWI-Gebäude), Universitätsstraße 15, Bauteil E, Erdgeschoß, 8010 Graz
📅 Datum & Uhrzeit: Donnerstag, 15. Mai 2025, 17:00 – 20:00 Uhr
💰 Kostenbeitrag:
- Regulär: EUR 100,00
- Berufsanwärter*innen: EUR 45,00
- Kostenlos für Studierende und Bedienstete der Universität Graz
🔗 Jetzt anmelden: berufsrecht.uni-graz.at/de/events
📌 Anerkennung: Die Teilnahme wird mit 1 Halbtag für Berufsanwärter*innen angerechnet.
Diese Veranstaltung bietet eine ideale Gelegenheit, sich über aktuelle rechtliche Entwicklungen zu informieren und praxisnahes Wissen zu vertiefen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!
Rubikon Werbeagentur Graz, 24.10.2024
Am 24. Oktober 2024 fand in der Villa Rubikon in Graz ein hochkarätiges Branchenevent statt, bei dem Dr. Stefan Schoeller als Experte die rechtlichen Herausforderungen von Künstlicher Intelligenz (KI) im Marketing und in der IT-Branche beleuchtete.
In seinem Vortrag ging Dr. Schoeller auf die rechtlichen Rahmenbedingungen ein, die den Einsatz von KI in Unternehmen betreffen. Besonders intensiv diskutiert wurden:
- Urheberrecht: Wer besitzt die Rechte an KI-generierten Inhalten? Gibt es eine Kennzeichnungspflicht?
- Wettbewerbsrecht: Wann sind KI-generierte Werbeinhalte irreführend oder diskriminierend? Wer trägt die Verantwortung?
- Datenschutz & DSGVO: Welche Anforderungen müssen Unternehmen bei der Nutzung von KI beachten?
- Haftung & Vertragsrecht: Wer haftet für Fehler in KI-generierten Texten oder Codes? Welche Auswirkungen hat KI auf Lizenzrechte?
Nach dem Vortrag nutzten die Teilnehmer*innen die Gelegenheit zum Networking, um sich über die neuesten Entwicklungen und praktischen Herausforderungen in diesem dynamischen Rechtsbereich auszutauschen.
Die Veranstaltung zeigte eindrucksvoll, dass KI bereits heute zentrale rechtliche Fragen aufwirft, die für Unternehmen, Entwickler und Marketingprofis von großer Bedeutung sind. Der intensive Austausch machte deutlich: Die rechtlichen Rahmenbedingungen für KI werden sich in den kommenden Jahren weiterentwickeln – und es bleibt entscheidend, auf dem neuesten Stand zu bleiben.
Infos zum Event: https://www.rubikon.at/anmeldung/
WKO Steiermark, 04. Oktober 2025
Im Herbst 2024 hielt Dr. Stefan Schoeller ein Branchenseminar für die WKO Steiermark zum Thema „Urheberrecht meets KI: Herausforderungen für Verlage – rechtssicher navigieren“.
Kerninhalte des Seminars:
- Verlagsrecht im ABGB und Abschluss von Verlagsverträge
- Nutzungsverträge mit externen Fotograf:innen und Grafiker:innen
- Verletzung von Persönlichkeits- und Urheberrechten durch Werkinhalte
- Freie Werknutzungen aufgrund des Fotozitates?
- Vorzeitiger Rechterückruf durch Autor:innen wegen Nichtausübun
- Erfassen des Nebenrechtskatalogs auch für neu hinzukommende Verwertungen
- Angebotspflicht von Autor:innen für zukünftige Werke
- Einzelfragen zum Einsatz von KI
- Grundzüge Markenrecht
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Offene Fragen
Mehr zum Seminar: https://www.wko.at/stmk/information-consulting/buch-medienwirtschaft/urheberrecht-meets-ki
Kleine Zeitung, 14. Juni 2024
Daniela Bachal
KOMMENTAR. Neues OGH-Urteil stärkt die Rechte von Opfern eines medialen Shitstorms. Das Urteil wirft allerdings neue Fragen auf.
Aus Sicht von Medienrechtsexperten wie Stefan Schoeller war die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in dieser Form längst überfällig. Bisher konnten Teilnehmer eines Shitstorms unter
Verweis auf ihre Rolle als kleines Rädchen auf die anderen zeigen, und der in seinem Ruf Geschädigte musste sich die Täter zusammensuchen. Hinzu kam das Risiko, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, wenn der Schädiger mittellos war.
Der OGH hat nun in einer „wahren Zäsur“, wie Schoeller betont, ausgesprochen, dass es genügt, seinen immateriellen Schaden (Kränkung, Angst etc.) bei einem, egal welchem, Teilnehmer des Shitstorms einzuklagen, der sich dann selbst im sogenannten Regressweg darum kümmern muss, dass er den von ihm bezahlten Schaden mit den anderen Teilnehmern teilt. Einfach gesagt: Die Teilnehmer des Shitstorms dürfen sich dann untereinander über die Aufteilung streiten und die anderen Teilnehmer ausfindig machen.
Im Originaltext sagt der OGH: „Die einzelnen Poster, die zumindest teilweise untereinander vernetzt sind und wissen, an welche ,Freunde‘ sie den Beitrag weitergeleitet haben, können auch ungleich leichter die Anzahl der Schädiger eruieren und den Schaden im Regressweg untereinander aufteilen.“ Nun darf diese Annahme durchaus hinterfragt werden. Nach Erfahrung von Juristen trifft dies zumindest in der Allgemeinheit nicht zu. Wörtlich meint der OGH: „Wer sich an einem Shitstorm beteiligt, muss damit rechnen, dass er den Gesamtschaden gegenüber dem Opfer (vorweg) leisten und sich in der Folge der Mühe der Aufteilung des Ersatzes unter den anderen Schädigern unterziehen muss.“
Das Urteil bedeutet, dass jeder letztlich eine inhaltliche Prüfpflicht für die Wahrheit des von ihm weitergeleiteten Postings hat. Dass das praktisch unmöglich ist, nimmt der OGH zum Schutz der Betroffenen in Kauf. Dazu kann man freilich geteilter Meinung sein. Einerseits macht es ein Umdenken nötig, bevor mit einer Vorverurteilung zum Beispiel der Ruf eines Polizisten über Jahre beschädigt wird und er mühsame Prozesse führen kann. „In diesem Fall hat die Meinungsäußerungsfreiheit schlicht und einfach zurückzutreten“, sagt Schoeller. Für Medienrechtler wie Harald Günther und Stefan Lausegger scheinen derart massive Haftungsfolgen mit dem Grundrecht auf Äußerungsfreiheit nur schwer vereinbar.
Zu guter Letzt wäre da noch die Frage, wie der Gesamtschaden durch einen Shitstorm zu beziffern ist. Darauf geht der OGH nicht ein. Theoretisch soll ein Kläger von einem einzelnen Poster den Ausgleich für den Gesamtschaden auch nur so lange begehren können, solange diese Summe nicht von irgendeinem anderen Poster bzw. anderen Postern beglichen worden ist. „Den Beweis dafür kann ein einzelner Poster nie erbringen“, wenden Rechtsexperten wie Lausegger ein und vermissen eine Beweispflicht des Klägers dafür, dass sein Gesamtschaden noch nicht ausgeglichen wurde.
