TikTok-Nutzer wegen Musik verklagt
Kleine Zeitung, 04. Mai 2025
Daniela Bachal
Österreicher sollen hohe Strafen bezahlen, weil ihre Musiknutzung auf Tiktok & Co. gegen Urheberrechte verstoßen hat.
In der Beratungspraxis des Grazer Rechtsanwalts Stefan Schoeller sind in den letzten Monaten mehrfach Fälle aufgetaucht, bei denen Mandanten mit Geldforderungen von 30.000 bis 50.000 Euro für rechtswidrige Musiknutzungen auf TikTok und Instagram konfrontiert wurden.
„Der Hintergrund ist immer derselbe“, wie Schoeller erklärt: Die Plattformen bieten ihren Nutzern eine Bibliothek mit kostenfreier, lizenzierter Musik an, die jeder für seine privaten Videos nutzen kann. Wenn aber ein kommerzieller Aspekt hinzutritt oder man die wirtschaftlichen Interessen seines Auftrittes verschweigt oder selbst falsch einschätzt, muss man die Nutzung unterlassen. Man kann sich dann etwas aus der kommerziellen Musikbibliothek von Instagram oder TikTok aussuchen.
„Jede Nutzung von Musik aus der TikTok-Musikbibliothek für private Zwecke ist gemäß deren Nutzungsbedingungen für den kommerziellen Bereich untersagt“, bringt es Schoeller auf den Punkt. „Wird entweder gar nicht in den Bibliotheken enthaltene Musik oder nur für private Zwecke lizenzierte Musik kommerziell verwendet, können die Rechteinhaber – also entweder die ausübenden Künstler, die Komponisten oder ihre Verlage – aufgrund des Urheberrechtsverstoßes Geld verlangen.“ In den Nutzungsbedingungen von TikTok heißt es: „Wir erlauben Rechteinhabern, Nutzerinhalte auf der Plattform zu melden, die ihrer Meinung nach ihre Urheberrechte verletzen.“ Dafür nennt die Plattform eigene Richtlinien, auch für Musik.
Wie hoch die Geldstrafen sein dürfen, ist laut Schoeller rechtlich noch ungeklärt. „Entscheidungen, welche Beträge angemessen sind, existieren nicht, auch meine Anfragen bei diversen Verwertungsgesellschaften im In- und Ausland haben keine sinnvollen Ergebnisse gebracht.“ Im Gegensatz zum Fotografie- und Designbereich, wo für vernünftige und nachvollziehbare Honorare Rechner bestehen würden, erreiche die Bandbreite der Schadenersatzforderungen hier oft vier- bis sechsstellige Bereiche.
Den Nutzungsbedingungen von TikTok ist zu entnehmen: „Sofern Sie nicht einen Sound aus unserer Liste kommerzieller Sounds ausgewählt haben, darf die Musik nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke verwendet werden.“ Die Urheberrechtsregeln sehen weiters vor, dass jede Zurverfügungstellung – also die Einbindung von nicht in den Bibliotheken enthaltener Musik – für kommerzielle Zwecke der Zustimmung der Rechteinhaber bedarf, die eben sonst auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und doppeltes angemessenes Entgelt klagen können.
Für Instagram – mit ihrer Meta Soundcollection – gelten, wie Schoeller betont, dieselben Regelungen, beim Musikangebot wird in separate Bibliotheken für private und kommerzielle Zwecke aufgeteilt.
Bei einem Verstoß gegen diese urheberrechtlichen Spielregeln erfolgt die eingangs erwähnte Abmahnung. Schoeller: „Dabei muss eben eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Es sind häufig hohe Anwaltskosten zu bezahlen und nach Paragraf 86 des Urheberrechtsgesetzes in der Regel das doppelte angemessene Entgelt, über dessen Höhe dann eben gestritten werden kann.“
Im Abmahnungsfall empfiehlt Schoeller Betroffenen, nach einer Überprüfung, ob die Abmahnung nicht vielleicht ein Fake ist, die Unterlassungserklärung abzugeben, eine umfassende Löschung durchzuführen und nur mehr ausdrücklich lizenzierte und kommerziell nutzbare Musik zu verwenden, sich an die Spielregeln zu halten und einen vernünftig erscheinenden Lizenzbeitrag zu bezahlen.
Fazit: Entscheidungen der Höchstgerichte zu diesem Thema und zur Höhe des angemessenen Entgelts für solche Nutzungen existieren bis dato nicht. „Im Zweifel kann ich nur zu einer präzisen rechtlichen Abklärung im Vorfeld raten, um nicht mit willkürlichen Forderungen der Rechteinhaber konfrontiert zu werden“, betont der Jurist und empfiehlt in jedem Fall, sich im Vorfeld über die Nutzungsbedingungen von TikTok und Meta zu informieren. „Überlegen Sie auch selbstkritisch, ob Sie tatsächlich nur privat auftreten.“