AERZTE Steiermark, Jänner 2026

Behandlungserfolg: Vorher-Nachher-Bilder von Patient:innen

Datenschutz, Persönlichkeitsschutz
Grundsätzlich gilt aufgrund des Datenschutzrechts, des Persönlichkeitsschutzes (§ 16 ABGB) sowie der standesrechtlichen Regelungen der Ärzteschaft (§ 5 Abs 4 „Arzt und Öffentlichkeit“), dass Bilder, also persönliche Daten, nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Patient:innen gegenüber dem behandelnden Ärzt:innen verarbeitet und veröffentlicht werden dürfen. Die Einwilligung sollte aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich eingeholt und unterfertigt werden. Wesentlich ist dabei, dass die Patient:innen nachweislich über die Verwendung der Fotos (Dauer, Zweck, Art und Ort der Veröffentlichung etc.) und das jederzeitige Widerrufsrecht informiert wurden.

Zustimmung der Patient:innen
Auch wenn die Zustimmung der Patient:innen vorliegt, sind besondere Werbebeschränkungen, die sich aus dem Ärztegesetz (§ 53), den standesrechtlichen Vorschriften der Verordnung „Arzt und Öffentlichkeit 2014“ und dem „Ärztlichen Verhaltenskodex 2014“, sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben, zu beachten. Die ärztliche Werbung darf daher weder unsachlich noch unwahr sein oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigen. Markt­schreierische Darstellung durch Wort oder Bild sowie diskriminierende Werbung fallen etwa unter diese Verbote. (Mehr dazu auch im Artikel auf folgender Seite.)

Österreichische Rechtslage
In Österreich dürfen Vorher-Nachher-Bilder für ästhetische Behandlungen und Operationen unter Einhaltung der oben erwähnten gesetzlichen Vorgaben sowie gemäß § 8 Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen (ÄsthOpG) zu Werbezwecken sogar dann durch Bildbearbeitungsprogramme verändert werden, wenn dadurch der Behandlungserfolg besser dargestellt wird. Voraussetzung ist, dass die Bilder nicht der Realität widersprechen, wobei sie klar erkennbar als solche deklariert werden müssen.

Der Regelungsgehalt der Regelungswelt des § 8 Abs 1 und 2 ÄsthOpG gilt ausdrücklich auch für Graphiker:innen sowie sonstige physische und juristische Personen, aber auch für ausländische Unternehmen, wenn sie inländische Leistungen bewerben oder die Werbung auf das Inland ausgerichtet ist. Im Fall eines Verstoßes drohen wettbewerbsrechtliche Klagen und Disziplinarstrafen.

Im Gegensatz zur österreichischen Rechtslage ist in Deutschland nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) verboten, bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern zu machen. Bis vor Kurzem war zudem nicht eindeutig, ob auch nicht-operative, minimalinvasive Verfahren vom Verbot des § 11 HWG umfasst sind. Der BGH hat aber im Jahr 2023 klargestellt, dass auch für Faltenbehandlungen mit Botox- oder Hyaluronsäureinjektionen das Verbot gilt, da es sich um „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ handle. Er stellte klar, dass die Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Bildern unzulässig ist.

Auch österreichische Ärzt:innen, die Patient:innen in Deutschland ansprechen und Werbung auch an ein deutsches Publikum richten, müssen daher mit entsprechenden Konsequenzen vor Ort rechnen.

Fazit
Vorher-Nachher-Bilder sind in Österreich per se nicht verboten. Allerdings gilt eine Kennzeichnungspflicht bei Verwendung von Bildbearbeitungsprogrammen und besondere Vorsicht bei grenzüberschreitender Werbung nach Deutschland. Im Zweifel sollte ein Disclaimer gesetzt werden, aus dem hervorgeht, dass die Werbung nicht an Patient:innen aus Deutschland gerichtet ist.

Zum Artikel: https://www.aekstmk.or.at/books/2026/01/30/